In Anwendung des kirchlichen Jugendplanes der Diözese Eichstätt wurden im
Jahre 1991 Richtlinien über Zuschüsse des Bistums für die kirchliche Jugendarbeit
erlassen.
Diese Richtlinien werden nachstehend an die gegenwärtige Situation angepasst. Sie treten hiermit mit Wirkung vom 01.01.2018 in Kraft.
Ziel soll es sein, religiöse Bildungsmaßnahmen mit intensiver Betreuung der Teilnehmer
zu fördern.
Es können nur Maßnahmen gefördert werden, so lange Budgetmittel im jeweiligen
Jahr vorhanden sind.
1. Gegenstand der Förderung
- Gefördert werden, Veranstaltungen die der religiösen Bildung in der kirchlichen
Jugendarbeit dienen. Dies sind u.a. Einkehr-/Besinnungstage, Exerzitien,
Wallfahrten/Pilgerreisen und Glaubensseminare und andere religiöse
Maßnahmen - Nicht bezuschusst werden u.a. Ferienmaßnahmen mit religiösen Elementen
und Maßnahmen der Firmkatechese. - Explizit ausgenommen aus der Förderung sind Ministrantenwallfahrten
nach Rom, in den Jahren in denen es eine diözesane Ministrantenwallfahrt
gibt.
2. Zuwendungsempfänger
- Antragsberechtigt sind Pfarrjugendgruppen, die im BDKJ zusammengeschlossenen
Jugendverbände und Arbeitsgemeinschaften sowie spirituelle
Bewegungen und Organisationen in der Diözese Eichstätt, soweit sie vom
Bischof als Träger kirchlicher Jugendarbeit anerkannt sind.
3. Förderungsvoraussetzungen
Gefördert werden Maßnahmen
- mit religiösem Charakter;
- deren Teilnehmer mindestens 10 Jahre und nicht älter als 26 Jahre sind.
- wenn die Teilnehmerzahl in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 40
beträgt; - wenn je angefangene 10 Teilnehmer ein Referent oder verantwortlicher Mitarbeiter
zur Verfügung steht;
4. Dauer der Maßnahmen
Zuwendungen können beantragt werden für
- Ein-Tag-Maßnahmen (wenigstens 6 Programmstunden – mit religiösen oder
thematisch passenden Inhalten ). - Mehr-Tages-Maßnahmen mit nicht länger als 5 Tagen Dauer; die Mindestarbeitszeit
der Maßnahme muss 6 Programmstunden je Tag entsprechen,
wobei der An- und Abreisetag zusammen als ein Arbeitstag gerechnet werden
kann. Die Unterschreitung der Regelzeit an einzelnen Arbeitstagen (6
Stunden) kann an anderen Arbeitstagen ausgeglichen werden.
5. Umfang der Förderung
a) Förderungsfähige Kosten sind
- Beförderungsleistungen
- Verpflegungs- und Übernachtungskosten;
- Raummieten;
- Honorare, Referentenkosten (Zahlungen von Honoraren dürfen nicht zur
Finanzierung von Personalkosten aus einem Beschäftigungsverhältnis dienen); - notwendige Arbeits- und Hilfsmittel, die in unmittelbarem inhaltlichen
Zusammenhang mit der Maßnahme stehen.
b) Höhe der Förderung
- Der Zuschuss bei eintägigen Veranstaltungen beträgt bis zu 4,00 € pro
Teilnehmer. - Der Zuschuss für mehrtägige Veranstaltungen mit Übernachtung beträgt
bis zu 10,00 € pro Tag und Teilnehmer. - Der Zuschuss darf den Fehlbetrag nicht überschreiten.
- Es besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Förderung der Maßnahme.
Das Bischöfliche Jugendamt kann Maßnahmen nur in dem Umfang
fördern, als Haushaltsmittel hierfür vorhanden sind. Die Anträge werden
nach Reihenfolge des Posteingangs bearbeitet.
6. Verfahren
Für die Antragstellung sind die Antragsformulare des Bayerischen Jugendrings
für Jugendbildungsmaßnahmen zu verwenden. Diese findet man hier.
Den Anträgen sind beizufügen:
- die Ausschreibung bzw. die Einladung;
- ein Programm, aus dem die Zielsetzung der Maßnahme, der tatsächliche
zeitliche Ablauf, die jeweiligen Arbeitsthemen und die angewandten Methoden
ersichtlich sind sowie ggf. weitere Unterlagen, die die Durchführung
der Maßnahme verdeutlichen. - Die Anträge sind spätestens vier Wochen nach Beendigung der Maßnahme
beim Bischöflichen Jugendamt einzureichen.
Kontakt
Bischöfliches Jugendamt Eichstätt
Burgstraße 8
85072 Eichstätt
E-Mail: jugendamt(at)bistum-eichstaett(dot)de
Internet: www.jugend-bistum-eichstaett.de